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Der Regierungsrat legt ein neues Kirchengesetz vor
Das Kirchengesetz, das der Regierungsrat dem Kantonsrat unterbreitet, basiert auf der im Januar dieses Jahres in Kraft gesetzten neuen Kantonsverfassung. Das Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grundzüge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft und ihrer Kirchgemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Angestrebt wird mit dem Gesetz vor allem eine Entflechtung der bisherigen Aufgabenverteilung und -finanzierung.

In der Kantonsverfassung wurden jene Punkte wieder aufgenommen, die in der Vorlage zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, die im November 2003 von der Stimmbevölkerung abgelehnt wurde, unbestritten waren. Es handelt sich dabei um die Erhöhung der Autonomie sowie um die Schaffung einer neuen Grundlage der Finanzierung der anerkannten kirchlichen Körperschaften. Künftig soll eine klare Zuordnung der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung an Staat oder Kirchen die Steuerbarkeit der Aufgabenerfüllung selbst sowie der dazu eingesetzten staatlichen Mittel erhöhen.

Zwei parallele Vorlagen

Neben den bereits bisher anerkannten kirchlichen Körperschaften werden in der Kantonsverfassung auch die Israelitische Cultusgemeinde Zürich und die Liberale Jüdische Gemeinde anerkannt. Gleichzeitig mit dem neuen Kirchengesetz wird daher auch ein Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden erlassen. Damit wird sichergestellt, dass das Verhältnis zwischen Staat und religiösen Gemeinschaften auf der Basis einer gesamtheitlichen Betrachtung geregelt wird.

Staatliches Recht massgebend für Pfarrwahl

Gemäss neuem Kirchengesetz organisieren sich die kantonalen kirchlichen Körperschaften autonom. Sie regeln insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ihrer Mitglieder in einem Erlass, der dem obligatorischen Referendum untersteht.

Für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer ist weiterhin das staatliche Recht massgebend. So wird die periodische Wahl vorgeschrieben, die spätestens alle sechs Jahre stattfinden muss. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften können allerdings auch eine kürzere Amtsdauer vorsehen. Dies entspricht der umfassenden Personalverantwortung, welche vor allem die Evangelisch-reformierte Landeskirche mit dem neuen Kirchengesetz für die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer neu übernimmt. So wird mit der Möglichkeit einer auf vier Jahre verkürzten Amtsdauer insbesondere eine Verbesserung der Personalentwicklung und der Koordination der kirchlichen Tätigkeit angestrebt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Pfarrperson abberufen werden muss, wird dadurch reduziert und das Verfahren insofern demokratisiert, als eine «Abberufung» im normalen Turnus über eine allfällige Nichtwiederwahl erfolgen kann.

Kostenbeiträge für gesamtgesellschaftlich relevante Tätigkeiten


Mit staatlichen Beiträgen in Form so genannter Kostenbeiträge sollen gemäss neuem Kirchengesetz jene Tätigkeiten der staatlich anerkannten Körperschaften unterstützt werden, die als gesamtgesellschaftlich relevant beurteilt werden. Dazu gehören Tätigkeiten wie Erwachsenenbildung, Sozial- und Gemeinwesenarbeit, der Unterhalt und Betrieb von Räumlichkeiten für gesellschaftliche und gemeinnützige Aktivitäten oder auch die Seelsorge in Bahnhöfen und Flughäfen. Der Staat stellt dazu einen Betrag zur Verfügung, der vom Kantonsrat für eine bestimmte Zeit gesetzlich festgelegt wird.

Die Bemessung der Kostenbeiträge aufgrund der Mitgliederzahlen soll eine objektivierbare Überprüfung der in den jeweiligen Tätigkeitsprogrammen der Kirchen vereinbarten Kostenbeiträge gewährleisten. Die Mitgliederzahl ist zwar nicht notwendigerweise mit dem «Nutzen» kirchlicher Aufgabenerfüllung verknüpft, in der Regel aber doch ein Indikator für deren gesellschaftliche Bedeutung. Die Berücksichtigung der Mitgliederzahlen hat zur Folge, dass für den Gesamtbetrag der Kostenbeiträge kein fixes Kostendach errichtet werden kann. Sie erlaubt aber auch die Aufhebung der zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft bisher bestehenden Ungleichheiten.

Staatliche Beiträge in der Höhe von 50 Millionen Franken

Der Aufwand der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft für jene Tätigkeiten in den Bereichen Soziales, Bildung und Kultur, die als gesamtgesellschaftlich relevant beurteilt werden können, wurden in einer Studie zur Neuordnung des Verhältnisses zwischen dem Kanton Zürich und den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen («Landert-Studie» 1999) mit rund 150 Millionen Franken angegeben. Bei einem Gesamtvolumen von rund 400 Millionen Franken erbringen die beiden Kirchen nach Angaben der Studie aus Beiträgen ihrer Mitglieder (Steuern, ehrenamtliche und freiwillige Arbeit, Spenden) rund 284 Millionen Franken. 50 Millionen Franken erhalten sie aus staatlichen Beiträgen und etwa 65 Millionen Franken aus den Kirchensteuern für juristische Personen. Der Aufwand für gesamtgesellschaftlich relevante Leistungen von rund 150 Millionen Franken übersteigt demnach die Einnahme aus Staatsbeiträgen und Steuern für juristische Personen um etwa 30 Millionen Franken. Seit der Erarbeitung der erwähnten Studie haben sich die Einnahmen der Kirchensteuern für juristische Personen jedoch erhöht und lagen 2004 bei rund 100 Millionen Franken. Staatsbeiträge und Einnahmen aus Kirchensteuern für juristische Personen würden demnach den in der Studie ausgewiesenen Aufwand für gesamtgesellschaftliche Leistungen von 150 Millionen Franken gerade decken.

Für eine erste Phase soll daher das Gesamtvolumen der Staatsbeiträge an die Kirchen entsprechend dem bisherigen Umfang auf 50 Millionen Franken festgesetzt werden. Für die Evangelisch-reformierte Landeskirche bedeutet die Neuregelung einen deutlichen Rückgang der staatlichen Leistungen. Es ist aber zu betonen, dass die vorgeschlagene Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat trotz der angespannten finanziellen Situation des Kantons nicht als Sparmassnahme zu verstehen ist.

Negative Zweckbindung für Kirchensteuern juristischer Personen

Das neue Kirchengesetz sieht überdies vor, die Kirchensteuern für juristische Personen mit einer negativen Zweckbindung zu versehen. So dürfen diese Erträge nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass der Begriff der «kultischen Zwecke» nicht mit letzter Präzision zu definieren ist. Zu denken ist etwa an Handlungen, die allein religiösen Zwecken dienen wie beispielsweise gottesdienstliches Feiern. Nicht zur Ausübung kultischer Zwecke gehören etwa die Spital- und die Gefängnisseelsorge, der Betrieb der Bahnhofskirche oder auch das Flughafenpfarramt. Überwacht wird die Einhaltung der negativen Zweckbindung durch den Staat im Rahmen seines Aufsichtsrechts.


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(Medienmitteilung des Regierungsrates vom 22.6.2006)
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